Satzung

Satzung

Des Württembergischen Motorbootclubs e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 18.Dezember 1952 in Stuttgart gegründete Verein führt den Namen: Württembergischer Motorbootclub e. V.
(Kurzbezeichnung: WMBC; in der Satzung nachfolgend als Verein bezeichnet).
Der Sitz ist Heilbronn.

(2) Der Verein ist rechtsfähig durch Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Motoryachtverbandes (DMYV) in Duisburg und des Landesverbandes Motorbootsport Baden-Württemberg e.V.

(5) Der Verein ist Mitglied im Württ. Landessportbund (WLSB) und ist bemüht, die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sie verbindlich Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2

Zwecke und Ziele

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein fördert den motorisierten Wassersport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch.

(3) Der Verein führt unter anderem Maßnahmen zur Hebung bzw. Verbesserung der allgemeinen Verkehrssicherheit auf dem Wasser durch, zum Beispiel Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen. Der Verein fördert die Jugendarbeit, die Ziele der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG), Bootswanderfahrten, die Bereitstellung und Erhaltung von Vereinsgelände und Bootsliegeplätzen, sportliche Veranstaltungen sowie die Information über die Benutzung der Binnen- und Seewasserstraßen.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Dem Verein ist eine Jugendgruppe angeschlossen, die Jugendliche an den motorisierten Wassersport heranführt. Die Jugendgruppe hat einen eigenen Vorstand und eine Jugendordnung die vom Vorstand bestätigt wird.

(6)Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher , seelischer oder sexueller Art ist.

(7)Der Verein tritt nachdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen an.

§ 3

Flagge

Der Verein führt eine Flagge in Dreiecksform in den württembergischen Farben schwarz und rot durch ein weißes, gelb eingefasstes Kreuz geviertelt mit einem schwarzen Adler in einem Kreis in der Mitte des Kreuzes, im oberen schwarzen Viertel (linke Seite) im schräg gestelltem gelben Anker. Der waagerechte weiße Balken des Kreuzes enthält den Schriftzug: „Württ. Motorboot-Club “.

§4

Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder

(1) Mitglieder können natürliche Person als auch juristische Person sein.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie Mitglieder; sie sind beitragsfrei.

(3) Die Mitglieder verpflichten sich, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

 

§ 5

Aufnahme, Probenzeit, Ablehnung

(1) Die Aufnahme muss bei der Geschäftsstelle schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Ein Jahr ab Antragseingang wird als Probezeit (Anwärter) gerechnet. Der Vorstand kann diese Probezeit verlängern: Dies gilt nicht für Ehegatten der Mitglieder, sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres.

(3) Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Berufung an den Vorstand einlegen. Sofern dieser der Berufung nicht stattgibt, hat er sie der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, die endgültig über die Aufnahme entscheidet.

§ 6

Beiträge

(1) Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr sowie einen jährlichen Mitglieder- und Jugendbeitrag. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie der Beiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt.

(2) Die Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeitrag werden spätestens vier Wochen nach Antragseingang für das Kalenderjahr fällig. Die Aufnahmegebühr wird bei Ablehnung zurückerstattet.

(3) Im Übrigen ist der Mitgliedsbeitrag bis zum 31. Januar einen jeden Jahres zu entrichten. Stimmberechtigt ist nur wer seinen Beitrag rechtzeitig entrichtet hat.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) den freiwilligen Austritt,
b) den Tod,
c) Ausschluss,
d) Umzug („unbekannt verzogen“)

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende einen Kalenderjahres. Der Vorstand kann einem abweichenden Termin zum freiwilligen Austritt zustimmen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(3) Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a) wenn es die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
b) wenn es gröblich gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder dessen Ansehen schädigt,
c) bei ehrlosem Verhalten,
d) bei Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrags nach erfolgter Mahnung.

(5) Das den Ausschluss bestimmende Organ ist der Vorstand, Dem auszuschließenden Mitglied kann Gelegenheit gegeben werden, vor Beschlussfassung seinen Austritt zu erklären. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Berufung an den Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zu einer Entscheidung durch die ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Betroffene die Rechte und Pflichten einen Mitglieds.

(6) Mitglieder, die im Verein ein Amt bekleiden, müssen vor Ausschluss dem Vorstand vor der nächsten Vorstandsitzung Rechenschaft ablegen und alle in Ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, Urkunden und Kassen abliefern.

(7) Der Umzug eines Mitglieds bewirkt sein Ausscheiden zum Jahreswechsel, sofern nicht innerhalb von drei Monaten der Geschäftsstelle die neue Anschrift mitgeteilt bzw. bekannt wird.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. Die ordentlichen Mitgliederversammlung ( § 9 )
2. Der Vorstand ( § 11 )
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ( § 10 )

§ 9

Die ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Einladung hierzu hat mindestens einmal pro Geschäftsjahr unter Angabe der Tagesordnung, mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Ersten Vorsitzenden eingehen. Sie werden vom Vorstand geprüft und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.

(3) Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Feststellung der Stimmlist
  2. Genehmigung der Tagesordnung
  3. Bericht des Ersten Vorsitzende/n über das abgelaufene Geschäftsjahr
  4. Berichte der Sachleiter
  5. Bericht des/der Schatzmeisters/in und der Rechnungsprüfer
  6. Entlastung des Vorstands
  7. Vorstellung des Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr
  8. Genehmigung des Haushaltsplans durch die Versammlung
  9. Neuwahlen
  10. Vorschläge für das laufende Geschäftsjahr
  11. Anträge
  12. Verschiedenes

(4) In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. Nicht stimmberechtigt sind Anwärter und Jugendliche unter 18. Jahren.

(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigte Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(6) Wahlen können durch Akklamation oder in geheimer Abstimmung erfolgen. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied eine solche verlangt.

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus der mindestens die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Und das von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 10

Die außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand hat das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.

(2) Auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe von einem zehntel der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Für die Einladung, Tagesordnung, Abstimmung, Wahlen, Fertigung einer Niederschrift gilt § 9 entsprechend.

 

§11

Vorstand                                           

(1) Der Vorstand besteht aus dem                            

  1. ersten Vorsitzenden                                     
  2. zweiten Vorsitzenden                                              
  3. Schatzmeister                                               
  4. Schriftführer und Pressereferent                  
  5. Hafenmeister                                                
  6. Jugend- und Sportleiter                                
  7. Tourenleiter                                                  

                                                                                 

 

2) Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade Zahl ergeben; sie wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.

(4) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jedes dieser Vorstandsmitglieder darf den Verein gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis soll entsprechend §11, Abs. 5 gelten.“

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Einladung mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn nur ein Vorstandsmitglied eine solche verlangt.

 

§ 12

Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.

Jedes Jahr scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, erstmals die in § 11 Abs. 1 unter den ungeraden Ziffern genannten Vorstandsmitglieder.

Wiederwahl ist möglich.

(2) Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung kann, falls ein Vorstandsmitglied seine Funktionspflichten vernachlässigt, mit Zweidrittel- Mehrheit Verzicht auf das Amt verlangen.

(3) Für im Laufe der Wahlperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein geeignetes Mitglied mit Wahrnehmung der Geschäfte für den Ausgeschiedenen zu beauftragen.

 

§ 13

Hafenanlage und Clubhaus

(1) Die Hafenanlage und das Clubhaus wurden in Gemeinschaftsarbeit von den Mitgliedern erstellt. Die Steganlage und das Clubhaus sind Eigentum des Vereins.

(2) Alle Angelegenheiten der Geschäftsführung, der Hafenanlage und des Clubhauses, – insbesondere die Vergabe der Bootsliegeplätze, – erfolgen durch den Vorstand. Der Vorstand kann ein oder mehrere Vorstandsmitglieder mit der Verwaltung beauftragen.

(3) Der Verein erhebt bei der Vergabe eines Bootsliegeplatzes eine einmalige Gebühr sowie eine Liegegebühr pro Geschäftsjahr, die Höhe der Gebühren werden vom Vorstand nach Beschluss festgelegt.

(4) Das nähere über die Benutzung, die Hafen- und Clubhausarbeitsdienste regelt die Hafen- und Clubhausordnung, welche vom Vorstand erlassen wird.

 

§ 14

Rechnungsprüfer

(1) Zur Prüfung der Vereinsfinanzen werden zwei Rechnungsprüfer von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.

(2) Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Geschäftsjahr, und zwar vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, Buchführung und Kasse beim Schatzmeister zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 15

Satzungsänderung

(1) Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

(2) Anträge auf Satzungsänderung müssen acht Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand gestellt werden. Der Vorstand hat das Recht, selbst Anträge auf Satzungsänderung zu stellen. Die Anträge auf Satzungsänderung werden von Vorstand geprüft und der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt. Sie entscheidet mit Drei Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(3) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(4) Der Vorstand wird ermächtigt, bei zukünftigen Satzungsänderungen redaktionelle Änderungen vorzunehmen, soweit diese vom Registriergericht zum Zwecke der Eintragung oder von der Finanzverwaltung zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit gefordert werden.

 

§ 16

Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel – Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen.

(2) Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft zu.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, Ortsgruppe Heilbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat .

 

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Heilbronn.

Heilbronn, den  21.03.2015
Württembergischer Motorbootclub Heilbronn e.V. (WMBC HN e.V.)

Diese Satzung  wurde am  22.01.2015 vorgeschlagen  und  wurde der Mitgliederversammlung am 21.03.2015 zur Abstimmung vorgelegt. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 15.03.2014 mit sämtlichen Änderungen.